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Bestellerprinzip: für Kauf wie für Miete?

14, Mai 2020
in Miete & Vermietung
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Bestellerprinzip Kauf

Noch gilt das Bestellerprinzip nur bei Mietobjekten. Es soll jedoch auch beim Immobilienverkauf in leicht abgewandelter Form Anwendung finden und so ein besseres Gleichgewicht zwischen Verkäufer und Käufer im Immobilienmarkt herstellen. (Bild: Pixabay License)

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Auf dem Mietmarkt ist es inzwischen fest verankert: das Bestellerprinzip, nach dem derjenige den Immobilienmakler bezahlt, der ihn beauftragt, also „bestellt“. Für den Kauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken sind seit einiger Zeit ähnliche Regelungen im Gespräch – wenn auch in ein wenig abgeschwächter Form. Weitere Informationen zum Bestellerprinzip bei Kauf finden Sie jetzt auf immowissen.com.

Bestellerprinzip Kauf: neue Regelungen zusammengefasst

Bereits im letzten Jahr hat sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf grundlegende Neuerungen der Rahmenbedingungen für den Immobilienverkauf geeinigt. Dazu gehört auch, dass es bundesweit einheitliche Bedingungen geben soll. Anfang Oktober 2019 wurde dann vom Bundeskabinett der „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ mit halbjährlicher Übergangsfrist beschlossen.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

  • Maklerverträge über den Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken bedürfen der Schriftform, ein mündlicher Auftrag reicht nicht aus.
  • Ist der Makler auf der Grundlage von zwei Verträgen für Käufer und Verkäufer tätig, so muss er die Courtage zu gleichen Teilen auf beide Parteien aufsplitten.
  • Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, so muss diese im Sinne des Bestellerprinzips für Kauf die Maklercourtage bezahlen. Eine Übertragung der Kosten auf die andere Partei ist bis zu einer Höhe von maximal 50 % zulässig. Das bedeutet praktisch: Wer den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Kosten tragen.

Voraussichtliche weitere Entwicklung

Die Koalitionsparteien haben sich schon auf die Rahmenbedingungen für das Bestellerprinzip beim Kauf von Immobilien geeinigt und es liegt bereits ein Gesetzentwurf vor. Nur die Abstimmung im Bundesrat steht derzeit noch aus. Es wird davon ausgegangen, dass dem Gesetzentwurf hier zugestimmt werden wird. Dann würden die neuen Regelungen nach einer Übergangsregelung aller Voraussicht nach im Herbst 2020 in Kraft treten.

Haben Sie weitere Fragen zu den Neuerungen in Bezug auf das Bestellerprinzip beim Kauf von Immobilien, wenden Sie sich an das Expertenteam von immowissen.com – wir beantworten gerne Ihre Fragen. Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail.

Tags: BestellerprinzipImmobilienmaklerMaklerMaklerprovision
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