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BVFI Bundesverband Immobilienwirtschaft findet Provisionsregel der Bundesregierung gut

50 zu 50 Regel

25, September 2019
in Immobilien-News
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Vorstandschef Juergen Engelberth vom BVFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft.

Vorstandschef Juergen Engelberth vom BVFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft.

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Frankfurt a.M. – Der BVFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft setze sich «seit Jahren für eine Provisionsregelung ein, wie sie in 11 von 16 Bundesländern Usus ist», teilte der Maklerverband in einer Pressemitteilung mit.[i]

Man sehe die Provisionsregel, wie sie bislang zwei Drittel der deutschen Bundesländer umgesetzt hätten, als «faire und gerechte Provisionsregelung zwischen den Parteien eines Grundstückkaufvertrages», so Juergen Engelberth vom Vorstand des BVFI in einer Pressemitteilung.

Demnach trete der Makler-Verband dafür ein, dass «Verkäufer und Käufer… eine Provision an den Makler entrichten, weil beide Parteien von seinen Leistungen» profitierten.

Viele Politiker in Berlin seien derselben Meinung: «Abstruse Ideen, wie eine nur vom Verkäufer zu zahlende Provision, die dann sogar in einer Höhe von 2 Prozent inklusive Mehrwertsteuer gedeckelt sein sollte» seien vom Tisch.

BVFI schlagkräftig

Insbesondere habe sich der BVFI nachhaltig in der Politik mit seiner Priorisierung einer 50 zu 50-Regel beim Aufteilen der Provisionszahlung Verhör verschaffen können. Gemeinsam mit großen Playern der Branche habe der Verband dazu beitragen können, «dass nachfolgende Punkte in die neuen gesetzlichen Regelungen Einzug gehalten» hätten:

Demnach nenne der aktuelle Referentenentwurf der Bundesregierung, welcher am 4. September vorgelegt worden sei, folgende Vorschläge:

  • Beide Parteien eines Kaufvertrages könnten wie bislang provisionspflichtig einen Makler beauftragen.
  • Der Käufer müsse maximal die Hälfte der Gesamtprovision bezahlen. Die andere Hälfte solle der Immobilienverkäufer übernehmen.
  • Betroffen von der beabsichtigten Regelung seien Wohnungen, Einfamilienhäuser, auch solche mit Einliegerwohnung.
  • Nicht betroffen wären Wohnobjekte ab zwei Wohnungen und gewerblich genutzte Objekte.
  • Die Regelung diene der Wahrung des schutzwürdigen Interesses des Erwerbers.
  • Diesen Schutz sehe der Gesetzgeber in den natürlichen Personen.
  • Deshalb sollten die neuen Regelungen bei juristischen Personen, also zum Beispiel Firmen, nicht gelten.
  • Der Maklervertrag bedürfe künftig der Textform.
  • Im BGB werde der uralte Begriff des „Mäklers“ durch Makler ersetzt.

Deshalb, so der BVFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft, müssten sich Immobilienmakler zum Beispiel in den Bundesländern Berlin, Hamburg und Hessen auf die neue Situation einstellen.

Neue Herausforderungen für die Makler

«Wir sind uns dessen bewusst, dass in den Ländern und Regionen, in denen Makler bisher nur mit der Außenprovision gearbeitet haben, künftig auf Seiten der Makler ein deutlich größerer organisatorischer und kundenorientierterer Verwaltungsaufwand anfallen» werde, schreibt der Maklerverband.

Um auch den Verkäufer vom Provisionsanspruch zu überzeugen, bedürfe «es auf Seiten des Maklers… einer detaillierten Darlegung seiner Leistungen».

Der Makler werde künftig noch verstärkter dem Verkäufer aufzeigen müssen, «worin der Mehrwert seiner Tätigkeit» liege.

Nicht umsonst habe sich der Verband bereits auf dem Bundeskongress Anfang 2019 für eine Transparenzoffensive ausgesprochen:

«Wir vom BVFI verlangen seit langem, dass Makler ihre qualifizierte Leistung nicht nur offenlegen, sondern den Parteien den Mehrwert ihrer qualifizierten Leistung auch transparent darlegen.»

Auch Nicht-Mitglieder sind willkommen

Erst dann, wenn der Verkäufer diesen Mehrwert erkenne, werde er den Makler unter Beachtung der Regelungen des vorliegenden Referentenentwurfes entlohnen wollen.

Der BVFI wolle nun mit der «ProfiMaklerAkademie» seinen Verbandsmitgliedern zu Sonderkonditionen verstärkt Schulungen anbieten. In den Schulungen solle «praxistauglich aufgezeigt werden, wie dem Verkäufer der Wert der Maklerleistung vermittelt werden» könne. Auch Nichtmitgliedern würden diese «wertvolle Leistungen zur Verfügung gestellt».

Kritisch sieht der Verband die kurze Übergangsfrist von nur sechs Monaten und spricht sich für eine 12-Monatsfrist aus. Damit hätten Makler «ausreichend Zeit, um sich auf die neue gesetzliche Regelung organisatorisch und unternehmerisch einzustellen».

Klausel zur Provision in den Kaufvertrag

Für nicht praktikabel halte man ferner, «dass der Käufer erst dann verpflichtet» werde, die Provision an den Makler zu zahlen, «wenn der Verkäufer den Nachweis der Zahlung erbracht» habe. Sinnvoller sei es, wenn eine individuelle Klausel zum Zahlungszeitpunkt des Provisionsanteils im notariellen Kaufvertrag verankert werde.

Zudem vermisse man «im Gesetzentwurf eine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung der Maklerprovision im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes, zum Beispiel durch eine Gemeinde».

Bis zum 2. Oktober 2019 wolle der BVFI seine Ergänzungen zum Referentenentwurf dem «Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz» übersenden.

Die Große Koalition in Berlin plant, das neue Maklerprovisionsgesetz bis Mitte 2020 in ein ab dann geltendes Gesetz zu gießen.

Einzelnachweise

[i] Gesetzesinitiative des BVFI zum Bestellerprinzip war ein voller Erfolg! Pressemeldung von Helge Ziegler, BVFI Bundesverband Immobilienwirtschaft. Ansprechpartner: Helge Ziegler, Präsident BVFI (Wirtschaftsjurist, sowie für Miet- und WEG Recht), Marcus Lasar (Vorstand BVFI, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht), Juergen Engelberth (Vorstandsvorsitzender BVFI, Presseansprechpartner).

Tags: Höhe Provisionszahlungen ImmobilienWer zahlt Provision Verkäufer oder Käufer
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