Unter dem Bestellerprinzip wird die Neuregelung für die Provision im Bereich Mietwohnungsvermittlung nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) von 2015 verstanden. Vorgesehen ist, dass Makler für die Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen bezahlt werden, der die Leistung in Auftrag gibt – streng nach dem Prinzip: Wer bestellt, der bezahlt. Die wichtigsten Regelungen lesen Sie hier bei immowissen.com nach.
Seit 2015 gilt das Bestellerprinzip bei Miet-Immobilien
Bis 2015 erlaubte es das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) dem Vermieter von Wohnraum, die Provision für von ihm beauftragte Immobilienmakler auf die Mieter abzuschieben. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags mussten die zukünftigen Mieter oft Provisionen in Höhe von zwei oder gar drei Monatskaltmieten auf sich nehmen.
Diesem Vorgehen schiebt die Neuregelung einen Riegel vor. Beauftragt der Vermieter den Makler, muss er für dessen Kosten aufkommen. Auch dem Makler ist es in diesem Fall untersagt, von dem Wohnungssuchenden Provision zu verlangen. Nur wenn der Wohnungssuchende selbst den Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt, muss er nach dem Bestellerprinzip auch die Kosten dafür tragen. Insgesamt hat die Einführung des Bestellerprinzips dazu geführt, dass die übliche Provision gesunken ist und sich nach einem Jahr auf etwa eine Monatsmiete eingependelt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 WoVermRG darf die Courtage nicht mehr als zwei Nettomonatsmieten betragen.
Selbstverständlich können Vermieter die Vermittlung ihrer Wohnungen selbst übernehmen. Aber der Zeitaufwand und die – sich oft auch für den Vermieter lohnende – Kompetenz eines Maklers sind nicht zu unterschätzen.
Das Bestellerprinzip bei Kaufimmobilien
Schon länger ist in der Diskussion, das Bestellerprinzip auch für Kaufimmobilien einzuführen. Nach der bisherigen Rechtslage gibt es beim Immobilienkauf verschiedene Optionen für die Maklerprovision. Es ist vertraglich zu vereinbaren, ob es sich um eine „Käuferprovision“, eine „Verkäuferprovision“ oder eine „Doppelprovision“, bei der beide Parteien sich die Courtage teilen, handelt. Meist folgt die Vereinbarung der „ortsüblichen Ausprägung“: So ist zum Beispiel in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen eine reine Käuferprovision in Höhe von 5,95 bis 7,14 % üblich, in vielen anderen Bundesländern eine Doppelprovision von je 3,57 % für beide Parteien.
Aktuell sind neue Rahmenbedingungen im Gespräch. Ein Gesetzentwurf ist bereits in Arbeit: In Anlehnung an das Bestellerprinzip soll die Courtage zu gleichen Teilen geteilt werden, wenn der Makler als Interessenvertreter sowohl des Käufers als auch des Verkäufers tätig war. Hat eine Partei allein die Beauftragung eines Maklers vorgenommen, soll grundsätzlich sie die Maklervergütung tragen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die andere Partei einen Anteil von maximal 50 % der Courtage zahlt.
Alle weiteren Fragen zum Bestellerprinzip beantworten die Experten von immowissen.com gern telefonisch oder per E-Mail.