• Home
Samstag, Februar 27, 2021
No Result
View All Result
  • Immobilien Investments
    • Preisfindung
    • Verkauf
    • Immobilienbewertung
  • Immobilien-News
  • Immobilienwissen
    • Immobilienmakler
    • Sanierung
    • Hauskauf & Bauen
    • Steuern
    • Recht & Immobilienrecht
  • Miete & Vermietung
  • Immobilien Investments
    • Preisfindung
    • Verkauf
    • Immobilienbewertung
  • Immobilien-News
  • Immobilienwissen
    • Immobilienmakler
    • Sanierung
    • Hauskauf & Bauen
    • Steuern
    • Recht & Immobilienrecht
  • Miete & Vermietung
No Result
View All Result
No Result
View All Result

Das Bestellerprinzip: Wenn es um die Maklerkosten geht

27, Dezember 2019
in Miete & Vermietung
0
Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip lässt sich auf einen ganz einfachen Grundsatz herunterbrechen: Wer den Makler beauftragt, muss den Makler auch bezahlen. (Bild: Pixabay License)

1
SHARES
33
VIEWS
Teilen auf FacebookTeilen auf TwitterTeilen auf WhatsappTeilen auf PinterestTeilen auf LinkedinTeilen auf EmailTeilen auf Xing

Unter dem Bestellerprinzip wird die Neuregelung für die Provision im Bereich Mietwohnungsvermittlung nach dem Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) von 2015 verstanden. Vorgesehen ist, dass Makler für die Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen bezahlt werden, der die Leistung in Auftrag gibt – streng nach dem Prinzip: Wer bestellt, der bezahlt. Die wichtigsten Regelungen lesen Sie hier bei immowissen.com nach.

Seit 2015 gilt das Bestellerprinzip bei Miet-Immobilien

Bis 2015 erlaubte es das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) dem Vermieter von Wohnraum, die Provision für von ihm beauftragte Immobilienmakler auf die Mieter abzuschieben. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags mussten die zukünftigen Mieter oft Provisionen in Höhe von zwei oder gar drei Monatskaltmieten auf sich nehmen.

Diesem Vorgehen schiebt die Neuregelung einen Riegel vor. Beauftragt der Vermieter den Makler, muss er für dessen Kosten aufkommen. Auch dem Makler ist es in diesem Fall untersagt, von dem Wohnungssuchenden Provision zu verlangen. Nur wenn der Wohnungssuchende selbst den Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt, muss er nach dem Bestellerprinzip auch die Kosten dafür tragen. Insgesamt hat die Einführung des Bestellerprinzips dazu geführt, dass die übliche Provision gesunken ist und sich nach einem Jahr auf etwa eine Monatsmiete eingependelt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 WoVermRG darf die Courtage nicht mehr als zwei Nettomonatsmieten betragen.

Selbstverständlich können Vermieter die Vermittlung ihrer Wohnungen selbst übernehmen. Aber der Zeitaufwand und die – sich oft auch für den Vermieter lohnende – Kompetenz eines Maklers sind nicht zu unterschätzen.

Das Bestellerprinzip bei Kaufimmobilien

Schon länger ist in der Diskussion, das Bestellerprinzip auch für Kaufimmobilien einzuführen. Nach der bisherigen Rechtslage gibt es beim Immobilienkauf verschiedene Optionen für die Maklerprovision. Es ist vertraglich zu vereinbaren, ob es sich um eine „Käuferprovision“, eine „Verkäuferprovision“ oder eine „Doppelprovision“, bei der beide Parteien sich die Courtage teilen, handelt. Meist folgt die Vereinbarung der „ortsüblichen Ausprägung“: So ist zum Beispiel in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen eine reine Käuferprovision in Höhe von 5,95 bis 7,14 % üblich, in vielen anderen Bundesländern eine Doppelprovision von je 3,57 % für beide Parteien.

Aktuell sind neue Rahmenbedingungen im Gespräch. Ein Gesetzentwurf ist bereits in Arbeit: In Anlehnung an das Bestellerprinzip soll die Courtage zu gleichen Teilen geteilt werden, wenn der Makler als Interessenvertreter sowohl des Käufers als auch des Verkäufers tätig war. Hat eine Partei allein die Beauftragung eines Maklers vorgenommen, soll grundsätzlich sie die Maklervergütung tragen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die andere Partei einen Anteil von maximal 50 % der Courtage zahlt.

Alle weiteren Fragen zum Bestellerprinzip beantworten die Experten von immowissen.com gern telefonisch oder per E-Mail.

Tags: BestellerprinzipCourtageImmobilienmaklerMaklerprovision
Nächster Artikel
Bestellerprinzip 2020

Bestellerprinzip: Ab 2020 auch für Kaufvermittlung

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Immobilien-Themen

Altbau Berlin Bestellerprinzip Bewertung Checkliste Corona Courtage Ehe Eigentumswohnung Erbe Erbengemeinschaft Erbrecht Erbschaft Erbschaftssteuer Exposé Finanzierung Freibetrag Grunderwerbsteuer Grundstück Hamburg Haus Hausverkauf Immobilie Immobilien Immobilienbesichtigung Immobilienmakler Immobilienpreise Immobilienpreise Deutschland Kosten Kredit Makler Maklerprovision Mietendeckel Mieter München Sanierung Schattenmieten Scheidung Schenkungssteuer Spekulationssteuer Steuern Verkauf Verkehrswert Vermieter Wohnung

Newsletter

Immer auf dem neuesten Stand rund um das Geschehen in der Immobilienbranche! Ob Tagesnachrichten, neueste Trends oder Studien: Mit unseren Newslettern sichers Du Dir das Wissen. Fange jetzt an!
Abonnieren

Seitenverweise

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Karriere
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Über uns

Folgen Sie uns auf Social Media

© 2019 Diese Seite wurde von tannenast.ch erstellt - Ihre Internetagentur für Nachhaltigkeit und Erfolg.

No Result
View All Result
  • Immobilien Investments
    • Preisfindung
    • Verkauf
    • Immobilienbewertung
  • Immobilien-News
  • Immobilienwissen
    • Immobilienmakler
    • Sanierung
    • Hauskauf & Bauen
    • Steuern
    • Recht & Immobilienrecht
  • Miete & Vermietung

© 2019 Diese Seite wurde von tannenast.ch erstellt - Ihre Internetagentur für Nachhaltigkeit und Erfolg.