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Erbschaftssteuer auf Immobilien – wann und wie viel?

26, Mai 2020
in Steuern
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Erbschaftssteuer Immobilie

Es hält sich noch immer hartnäckig das Gerücht, dass auf jede Immobilie Erbschaftssteuer anfällt. Dem ist nicht so. Vielmehr hängt die Erbschaftssteuer einerseits vom Wert der Immobilie und andererseits vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser ab. Letzterer bestimmt nämlich die Höhe des Freibetrages sowie der Einordnung in die Steuerklasse. (Bild: Pixabay License)

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Grundsätzlich fällt in Deutschland bei vererbten Grundstücken und Immobilien Erbschaftssteuer an. Die Höhe wird anhand des Verkehrswerts der Immobilie festgelegt. Jedoch gibt es je nach Verwandtschaftsgrad hohe Freibeträge. Wie sich die Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet und wann sie möglicherweise gar nicht anfällt, lesen Sie bei immowissen.com.

Wird bei Immobilien immer Erbschaftssteuer fällig?

Der Erbschaftssteuer unterliegen grundsätzlich alle vererbten Vermögenswerte, also auch Häuser, Grundstücke und andere Immobilien. Jedoch gibt es Ausnahmen. So muss eine Ehefrau zum Beispiel keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie selbst nach Antritt der Erbschaft zehn Jahre in der geerbten Immobilie wohnt und diese nicht mehr als 200 qm Wohnfläche hat. Das gleiche gilt für erbende Kinder. Wird die Immobilie jedoch vor Ablauf der zehn Jahre vermietet, wird (auch rückwirkend) Erbschaftssteuer erhoben.

Wie wird die Erbschaftssteuer bei Immobilien berechnet?

Die Berechnung der Erbschaftssteuer bei Immobilien erfolgt auf der Grundlage des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) und der Steuerklasse. Es gelten je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser unterschiedlich hohe Freibeträge, sodass Sie möglicherweise für eine geerbte Immobilie gar keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Die Berechnung orientiert sich an den Paragrafen 15 und 16 des ErbStG. Ein paar Beispiele:

  • Ehepartner fallen unter Steuerklasse I, der Freibetrag liegt bei 500.000 Euro.
  • Kinder und Stiefkinder gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, der Freibetrag beläuft sich auf 400.000 Euro.
  • Auch Enkel, Eltern und Großeltern fallen unter Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt 200.000 bzw. 100.000 Euro.
  • Geschiedene Ehepartner, Stiefeltern, Neffen/Nichten und Geschwister gehören zur Steuerklasse II, ihnen wird ein Freibetrag von 20.000 Euro zuteil.
  • Auch für alle anderen Erben gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, dieser ist jedoch zu versteuern nach Steuerklasse III.

Immobilie als Schenkung

Wer sich bereits zu Lebzeiten entscheidet, sein Haus zu überschreiben, kann mit einer solchen Schenkung die Erbschaftssteuer für die Immobilie „umgehen“. Zwar ist analog Schenkungssteuer zu entrichten, aber diese hat einen Vorteil: Die Freibeträge lassen sich bei einer Kettenschenkung optimal ausnutzen. Anstatt direkt den Enkeln zu schenken (Freibetrag 200.000) schenken Sie an die Kinder, die nach zehn Jahren an ihre Kinder (also die Enkel) weiterschenken (jeweils Freibetrag 400.000 Euro).

Erbschaftssteuer bei Immobilien im Ausland

Auch wenn Sie ein Haus im Ausland erben, sind Sie in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig, wenn Sie als Erblasser oder Erbe entsprechend § 2 Abs. 1 ErbStG als „Steuerinländer“ gelten. Uneingeschränkt ist die Erbschaftssteuerpflicht, wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in Deutschland haben.

Haben Sie zu diesem Aspekt oder allgemein zur Erbschaftssteuer bei Immobilien Fragen, wenden Sie sich an das Expertenteam von immowissen.com. Wir helfen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail weiter.

Tags: ErbschaftErbschaftssteuerImmobilie
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