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Erbschaftssteuer: Steuerklassen, Freibeträge – was fällt an?

24, November 2019
in Steuern
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Erbschaftssteuer

Zu einem Erbe kann auch eine Immobilie oder ein Grundstück gehören. Welche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer gelten, erfahren Sie hier. (Bild: Pixabay License)

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Ein Erbe wird ab einer bestimmten Höhe – so wie andere Einkommen – auch besteuert. Geregelt ist dies jedoch nicht im Einkommensteuergesetz (EStG), sondern für den komplexen Sachverhalt gibt es ein eigenes Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Denn ob überhaupt und wie viel Steuern Sie auf Ihr Erbe zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die beiden wichtigsten sind der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und die Höhe des Erbes. Aufgrund dieser Kombination kann der Erbschaftssteuersatz immerhin zwischen 7 und 50 % variieren! Bei immowissen.com finden Sie viele Informationen zur Erbschaftssteuer, zu Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen.

Wie verwandt sind Sie? Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Ausschlaggebend für die Steuerklasse ist Ihr Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person. Der höchste Steuerfreibetrag gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Ein Erbe im Wert von bis zu 500.000 Euro ist für sie steuerfrei. Erben Sie von Ihren Eltern, gilt für Sie ein Freibetrag von 400.000 Euro. Auch für Enkelkinder liegt der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer so hoch, falls das Kind bereits verstorben ist. Ein Enkel, dessen Eltern noch leben, muss sein großelterliches Erbe ab einem Wert von 200.000 Euro versteuern. Der Freibetrag reduziert sich auf 100.000 Euro für Urenkel oder für Eltern, die von ihren eigenen Kindern erben. Ist die Verwandtschaft noch entfernter beziehungsweise sind Sie mit dem Erblasser gar nicht verwandt, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Auch hier zählt Verwandtschaft: Die drei Steuerklassen

Ist das Erbe höher als der jeweilige Freibetrag, ist auf die Differenz Erbschaftssteuer fällig. Je nach Steuerklasse und je nach der Höhe des Erbes, kann sich der Steuersatz erheblich unterscheiden. Von den niedrigsten Steuersätzen profitieren Angehörige der Steuerklasse I – das sind Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Partner. Für nicht verwandte Erben gelten die höchsten Steuersätze der Steuerklasse III.

Nachdem der Freibetrag abgezogen ist, wird auf das Resterbe je nach Höhe in der Steuerklasse I der Steuersatz von 7 % bei einem Betrag bis 75.000 Euro bis maximal 30 % bei einem Erbe von über 26 Mio. Euro angewandt. In der Steuerklasse II liegen die Steuersätze zwischen 15 und 43 %, in der Steuerklasse III zwischen 30 und 50 %.

Rechenbeispiel: Sie erben von Ihrer Großmutter 240.000 Euro. Ihre Eltern leben noch, daher liegt der Freibetrag bei 200.000 Euro. Die restlichen 40.000 Euro müssen Sie versteuern. Da Sie zur Steuerklasse I gehören, liegt der Steuersatz in diesem Fall bei 7 %. Die von Ihnen zu zahlende Erbschaftssteuer beträgt also 2.800 Euro.

Ausnahmen: Wann keine Erbschaftssteuer anfällt

Einige Dinge sind zusätzlich von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Zu solchen sachlichen Steuerbefreiungen gehören vererbter Hausrat und andere bewegliche Dinge wie Schmuck und Wertgegenstände. Hierfür gibt es einen gesonderten Freibetrag, der in der Steuerklasse I bei bis zu 42.000 Euro für Hausrat und bei 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände liegt. In der Steuerklasse II und III ist beides zusammengefasst und begrenzt auf einen Gesamtwert von 12.000 Euro. Welche Nachlassgegenstände von der Erbschaftssteuer befreit sind, ist im Detail in § 3 ErbStG geregelt.

Abweichende Regelungen gelten bei besonderen Umständen, wie beispielsweise das Erben von Betriebsvermögen oder für Erbengemeinschaften. In solchen Fällen ist eine individuelle Beratung empfehlenswert.

Wenn das Erbe eine Immobilie ist

Besteht die Erbschaft in einer Wohnung, einem Haus oder einem Grundstück, gelten in Bezug auf die Erbschaftssteuer die gleichen Bedingungen wie bei einem Erbe in Geld oder Wertsachen. Um die eventuelle Erbschaftssteuer zu berechnen, wird vom Finanzamt der Verkehrswert der Immobilie herangezogen. Für die Wertermittlung gibt es ein standardisiertes Verfahren. Dieses Verfahren schließt keine Besichtigung der Immobilie ein, wie es bei der Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen üblich ist. Daher kann bei diesem Verfahren der Wert manchmal höher ausfallen, als er tatsächlich ist, weil das Haus zum Beispiel schlecht geschnitten oder sanierungsbedürftig ist. In solchen Fällen lohnt es sich für Sie, ein Verkehrswertgutachten bei einem zertifizierten Gutachter in Auftrag zu geben und dem Finanzamt vorzulegen. Wird das Gutachten akzeptiert, reduziert sich damit für Sie die Erbschaftssteuer, die nun nach dem niedrigeren Wert bemessen wird. Der niedrigere Wert lässt sich auch durch einen erzielten geringeren Verkaufspreis belegen, wenn Sie die Immobilie innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag verkaufen.

Auch für Immobilien gibt es eine Ausnahme bei der Erbschaftssteuer

Auch bei der Erbschaft einer Immobilie gibt es eine Sonderregelung für die Erbschaftssteuer über den Freibetrag hinaus: das sogenannte Familienheim. So fällt für Ehegatten/Lebenspartner, Kinder und Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist, keine Erbschaftssteuer an, wenn der Verstorbene Wohnung oder Haus bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat und Sie als Erbe die Wohnung oder das Haus für mindestens weitere zehn Jahre bewohnen. Für Kinder und Enkel gilt dabei eine Flächenbegrenzung von 200 Quadratmetern.

Haben Sie allgemeine oder individuelle Fragen zu dem komplexen Thema Erbschaftssteuer, Freibeträge und Immobilien, dann schreiben Sie uns von Immowissen.com einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.

Tags: ErbschaftsteuerFreibetragSteuerklasseSteuern
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