Wird ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verkauft, so ist Grunderwerbsteuer zu entrichten. Diese ist eine Landessteuer, deren Höhe variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Als feste Kaufnebenkosten sollten Sie die Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf also unbedingt in die Finanzierung mit einplanen. Grundlegendes zum Thema Grunderwerbsteuer können Sie jetzt bei immowissen.com nachlesen.
Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig
Im Gesetz (§13 Nr. 2 GrEStG) ist zunächst eine gemeinsame Steuerschuld der „an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen“ festgelegt. Das heißt im Klartext, dass sich Verkäufer und Käufer die Grunderwerbsteuer teilen müssen. Dies kann jedoch im Kaufvertrag anders geregelt werden, und in den meisten Fällen wird die Steuerschuld dem Käufer zugewiesen. Ist das der Fall, so muss dies in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag genau festgehalten sein.
Nach Abschluss des Kaufvertrags schickt der Notar diesen an das Finanzamt, das sich dann an den Steuerschuldner wendet und einen Steuerbescheid zustellt. Die Zahlungsfrist für die fällige Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel einen Monat, kann jedoch auch länger angesetzt werden.
Erst nachdem Sie die fällige Steuer gezahlt haben, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorgenommen wird. Erst dann sind Sie offiziell Eigentümer.
Wie wird die Grunderwerbsteuer berechnet?
Der Satz für die Grunderwerbsteuer ist seit 2006 Ländersache und variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % (Stand Januar 2019). Basis für die Berechnung ist der in dem beurkundeten Kaufvertrag genannte Kaufpreis. Wegen der großen Unterschiede beim Steuersatz fallen so für ein Haus, das 200.000 Euro kostet, in Sachsen und Bayern 7.000 Euro und zum Beispiel in Schleswig-Holstein oder NRW 13.000 Euro Grunderwerbsteuer für den Immobilienerwerb an.
Um die Landeshaushalte mit Geld zu versorgen, haben fast alle Bundesländer nach 2006 die Grunderwerbsteuer angehoben. Den höchsten Satz von 6,5 % müssen Sie für den Kauf einer Immobilie in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, in Schleswig-Holstein und seit 2017 auch in Thüringen bezahlen. In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin liegt der Satz bei 6 %, in Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt bei 5 %. Am niedrigsten ist die Grunderwerbsteuer in Hamburg mit 4,5 % sowie in Sachsen und Bayern mit 3,5 % – den einzigen beiden Bundesländern, in denen sie bisher nicht angehoben wurde (Stand August 2019).
Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer
Wenige Ausnahmen bestätigen die Regel: In 3 § GrEStG fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer an: Keine Grunderwerbsteuer wird erhoben, wenn Sie eine Immobilie erben oder geschenkt bekommen – jedoch sind dann möglicherweise Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig. Außerdem ist der Verkauf einer Immobilie an Verwandte ersten Grades – also Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder – grunderwerbsteuerfrei. Wenn der Kaufpreis für die Immobilie insgesamt unter 2.500 Euro liegt, fällt ebenfalls keine Grunderwerbsteuer an.
Umgehen können Sie die Grunderwerbsteuer bei einem normalen Kauf nicht. Durch geschicktes Formulieren im Kaufvertrag lässt sie sich jedoch ein wenig senken: Die Steuer wird nach dem Kaufpreis für die Immobilie berechnet. Dieser lässt sich – zwar nicht für Sie – aber im Vertrag reduzieren, wenn Sie Extras, wie beispielsweise eine Einbauküche, eine Sauna oder eine Gartenhütte im Kaufvertrag gesondert ausweisen.
Mit allen Fragen zur Grunderwerbsteuer können Sie sich gerne an die Experten von immowissen.com wenden. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie einfach an.