So manch eifriger Immobilieneigentümer mag die jährlich Eigentümerversammlungen der WEG, also der Wohneigentümergemeinschaft, nicht abwarten. Denn Beschlüsse herbeizuführen kann nervig sein. E-Mails müssen geschrieben, Abstimmungen abgewartet werden. Gutachten müssen eingeholt werden. Preisangebote vorgelegt und verglichen werden.
Doch wenn Eigentümer ohne Beschlussfassung einer WEG einfach Erneuerungen oder Sanierungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen, erfolgt dies in der Regel auf eigene Rechnung. Nachträglich schnell die Rechnungen an die Hausverwaltung schicken, geht meist nicht auf. Das teilte nun die Wüstenrot Immobilien GmbH mit.
Denn was die Eigentümergemeinschaft nicht abgestimmt habe, könne auch nicht von dieser dann kostenmäßig für Miteigentümer übernommen werden.
Heißt: Wechsele ein Eigentümer beispielsweise eigenmächtig die Fenster aus oder lasse den Balkon neu fließen, könne er hinterher nicht zur Hausverwaltung gehen und um Kostenübernahme bitten.
Dies gelte auch für den Fall, dass der Eigentümer sich selbst in einer dringenden Situation befunden habe. Dazu könnten beispielsweise kaputte Fenster zählen.
Dies habe nun der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil V ZR 254/17 beschlossen. Dem Gerichtsurteil zugrunde lag der Fall eines Immobilieneigentümers, der alte kaputte Holzfenster für 5500 Euro in Dreifachverglaste auswechselte. Anschließend bat er die Miteigentümer des Hauses, die Kosten zu übernehmen. Das lehnten diese jedoch ab und der Fall ging vor Gericht.
Der Richtige Weg wäre gewesen: Erst einen Antrag an die Miteigentümer zur Kostenübernahme stellen. Verschiebt die Hausverwaltung eine Entscheidung auf einen langen Zeitraum, da beispielsweise die letzte Eigentümerversammlung noch nicht lange her wer, könnte der Eigentümer auf eine außerplanmäßige erneute Eigentümerversammlung drängen.
Da dies aber meist schwierig ist, zumal virtuelle Eigentümerversammlungen immer noch nicht erlaubt sind, bliebe dem Eigentümer nur noch der gerichtliche Weg. Sprich: Er könnte, so Wüstenrot, dann klagen.
Die hohen Richter begründeten ihre Entscheidung auch damit, wonach die Hausverwaltungen und Miteigentümer eine solide jährliche Finanzplanung benötigten. Dies ginge aber nicht, wenn Eigentümer relativ willkürlich nach ihrem eigenen Bedarf Rechnungen einreichen würden.