Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden. Eine Gegenleistung ist nicht vorgesehen. Ähnlich wie eine Erbschaft, wird in Deutschland eine Schenkung besteuert. Auch eine Immobilie lässt sich verschenken. Es ist gar nicht so selten, dass beispielsweise Großeltern ihren Kindern oder Enkeln ihr Haus noch zu Lebzeiten überschreiben. Auch dies gilt als Schenkung. Wer, unter welchen Umständen wie viel Schenkungssteuer bezahlen muss, können Sie bei immowissen.com nachlesen.
Schenkungssteuer bezahlen?
Steuerlich werden Schenkungen im Prinzip wie vorgezogene Erbfälle betrachtet. „Vererben zu Lebzeiten“ sozusagen. Aus diesem Grund gelten auch ähnliche Regeln für die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer: Oberhalb eines bestimmten Freibetrags sind Steuern fällig. Freibetrag und Steuern sind dabei sehr unterschiedlich je nach Verwandtschaftsgrad, Steuerstufe und Betrag. Ein wichtiger Unterschied zur Erbschaftssteuer besteht jedoch darin, dass der Freibetrag alle zehn Jahre wieder erneut ausgenutzt werden kann.
Steuerstufen und Steuersätze
Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich genauso wie der Freibetrag nach zwei Faktoren: Verwandtschaftsgrad und Summe.
Die Beschenkten werden steuerlich in drei Steuerstufen unterteilt. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. So gehören Ehepartner, Kinder und Enkel in die Steuerstufe I, Eltern, Großeltern, Geschwister, deren Kinder, Schwiegereltern und -kinder sowie Geschiedene zur Steuerstufe II und entfernte Verwandte, Freunde, aber auch nicht eingetragene Partner zur Stufe III.
Je höher die Schenkung ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Für Schenkungen bis 75.000 Euro fallen je nach Steuerstufe zum Beispiel 7 – 30 % Schenkungssteuer an. Bei Schenkungen bis 600.000 sind es 15 – 30 %. Der höchste Satz bei der Schenkungssteuer liegt bei 50 %. Er ist in der Steuerstufe III ab einer Schenkung von 6 Mio. Euro fällig.
Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Auch die Freibeträge unterscheiden sich deutlich. Bei Ehepartnern gilt der höchste Freibetrag, er liegt bei 500.000 Euro. Erhalten Sie eine Schenkung von Ihren Eltern, müssen Sie erst ab 400.000 Euro Schenkungssteuer bezahlen, kommt das Geld von den Großeltern schon ab 200.000 Euro. Schenken Sie wiederum Ihren Eltern etwas, sind ab 100.000 Euro Steuern fällig. Bei entfernten oder nicht Verwandten liegt der Freibetrag bei deutlich niedrigeren 20.000 Euro – dies gilt auch für nicht verheiratete Paare.
Jedoch wird der Freibetrag alle zehn Jahre wieder „auf Null gesetzt“. Das heißt, alle zehn Jahre kann die Schenkung bis zur Höhe des Freibetrags wiederholt werden, ohne das Schenkungssteuer anfällt.
Die Schenkungssteuer bei Immobilien
Werden Immobilien nicht vererbt, sondern zu Lebzeiten überschrieben, handelt es sich um eine Schenkung. Unterschiede gibt es jedoch in der Nutzung: Für eine selbst bewohnte Immobilie fällt in der Regel keine Schenkungssteuer an, wird sie aber verkauft oder vermietet, sieht das anders aus.
Zur Berechnung der Schenkungssteuer wird der Wert der Immobilie herangezogen. Für die Wertermittlung von Immobilien im Rahmen der Berechnung der Schenkungssteuer gibt es festgelegte Methoden und Verfahren, die im Erbschaftssteuerrecht mit Verweis auf das Bewertungsgesetz geregelt sind. Das Finanzamt ermittelt in diesen Fällen auf gesetzlicher Grundlage den Wert, auf dessen Grundlage dann nach Steuerstufe und Steuersatz die anfallende Schenkungssteuer errechnet wird.
Mit allen Fragen zur Schenkungssteuer oder weiteren Themen rund um den Immobilienmarkt wenden Sie sich einfach an unser Team von immowissen.com. Wir helfen Ihnen gern!