Das Arbeitszimmer ist immer wieder Anlass für steuerliche Probleme. Am Bodensee gab es beispielsweise vor nicht allzu langer Zeit in einem privaten Haus, das teils auch gewerbliche genutzt wurde, eine Steuerrazzia. Grund:
Der Eigentümer hatte monatlich einen Betrag x steuerlich geltend gemacht, da er sagte, er nutze einen Teil seines Hauses gewerblich als Arbeitszimmer. Doch eines der angegeben Zimmer hatte er untervermietet und die Mieteinnahmen – 500 Euro im Monat – nicht den Steuerbehörden gemeldet.
Da er gleichzeitig die Räumlichkeiten als Arbeitszimmer steuerlich mindernd geltend gemacht hatte, rückten die Steuerfahnder ein mit empfindlichen Strafen. Immerhin ging es im Jahr um 6000 Euro Einnahmen. Sie hätten wahrscheinlich zu gut 45 Prozent versteuert werden müssen:
Also jährlich gut 2.700 Euro Steuern an den Staat plus die zu viel abgezogenen Steuern für das Arbeitszimmer, das aber gar nicht genutzt wurde, da es eben untervermietet worden war.
Da können leicht noch einmal 2500 Euro Steuervorteile hinzukommen. Macht also aus Sicht des Staates einen jährlichen Schaden von gut 5200 Euro. Das ein paar Jahre durchgezogen und so mancher könnte nach so einer leichtsinnigen oder vorsätzlichen Steueraktion, die mit einer Steuerrazzia endet, Konkurs anmelden.
Mieteinnahmen sind auch bei Untervermietung dem Finanzamt mitzuteilen
Steuerlich ein Thema ist auch der Verkauf einer privaten Immobilie, in der man ein Arbeitszimmer steuerlich mindern geltend gemacht hatte.
Doch jetzt entschied das Finanzgericht Köln (FG Köln): Man müsse von selbst genutztem Wohnungseigentum auch für ein häusliches Arbeitszimmer keine Spekulationssteuer bezahlen, sollte man seine Wohnung oder sein Haus verkaufen.
Mit diesem Urteil hatten sich die hohen Finanzrichter gegen die Finanzbeamten eines Finanzamtes gestellt. Denn diese hatten unbedingt auch bei solchen Immobilienverkäufen die Steuerhand aufhalten wollen. Deshalb legten die betroffenen Finanzbeamten schon 2018 Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München ein (Az. IX R 11/18).
Hohe Richter erteilen Finanzbeamten eine Absage
«Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden». Dies schreibt Legal Tribune Online unter Verweis auf ein entsprechendes Urteil (Urt. v. 20.03.2018, Az. 8 K 1160/15).[1]
Grundsätzlich ist es so, dass nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Verbraucher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, also auch den Verkauf von Immobilien, versteuern müssen. Wobei Einkünfte natürlich nur dann zu erzielen sind, wenn man für eine Sache mehr erhalten hat, als man dafür bezahlt hat.
Für Immobilien gilt allerdings, dass Steuern dann nicht zu bezahlen sind, wenn die Spekulationsfrist, also Haltefrist, von 10 Jahren berücksichtigt wird.
35.575 Euro anteiligen Gewinn für Mit-Verkauf des Arbeitszimmer hätten versteuert werden sollen
Die Legal Tribune Online führt weiter aus: Die Kläger der vor Gericht verhandelten Eigentumswohnung hätten sich gegen einen Steuerbescheid gewehrt. Dieser war auf 35.575 Euro Veräußerungsgewinn erlassen worden, der anteilig für das Arbeitszimmer erzielt worden sei.
Die Steuern waren erlassen worden, da die Kläger zuvor jährlich 1250 Steuernachlass für ihr Arbeitszimmer beantragt und erhalten hatten und das, wo sie beim Wohnungsverkauf die übliche 10 Jahressperrfrist berücksichtigt hatten.
«Das Finanzamt unterwarf schließlich den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege», führt Legal Tribune weiter aus.
Doch genau mit dieser Maßnahme hatten sich die fleißigen Finanzbeamten vor den hohen Richtern nun offensichtlich in die Nesseln gesetzt. Sie argumentierten auch, wonach ein privates Arbeitszimmer in Räumlichkeiten die man selbst bewohne, kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
Einzelnachweise
[1] FG Köln zu Spekulationsgeschäften Häusliches Arbeitszimmer muss nicht versteuert werden, Legal Tribune Online vom 4.6.2018. Abgerufen am 9.10.2019.