Unter dem Begriff „Zugewinnausgleich“ bei einer Scheidung versteht der Gesetzgeber den Ausgleich des während der Ehezeit entstandenen Zuwachses an Vermögen unter den Ehepartnern. Hierfür werden die sogenannten Endvermögen der Eheleute bei der Ehescheidung mit dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung verglichen. Besteht das Vermögen in einer gemeinsamen Immobilie, gibt es einiges zu beachten. Lesen Sie mehr bei immowissen.com.
Zugewinngemeinschaft Ehe
Vereinbaren Eheleute keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag, besteht als Güterstand eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Kommt es zu einer Scheidung, entsteht daraus der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich ist notwendig, weil die Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe getrennt bleiben. Auch Zugewinne und Einkommen, aber auch Schulden gehen in das Alleineigentum des jeweiligen Partners ein. Kommt es zur Scheidung, kann ein Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht werden. Zur Berechnung des Zugewinns werden Anfangsvermögen und Endvermögen herangezogen. Die Differenz zwischen beiden ist der Zugewinn. Der Zugewinn wird zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung: Anfangsvermögen und Endvermögen
Das Vermögen, das ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hat, wird als Anfangsvermögen bezeichnet. Dies kann auch ein negativer Wert sein, wenn der Ehepartner Schulden hat. Vermögenswerte werden jedoch gegeneinander aufgerechnet. Wenn also ein Darlehen zum Beispiel für ein Haus läuft, so ist dies ein Negativwert, dem jedoch der Verkehrswert der Immobilie gegenübersteht. Zur Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich bei der Scheidung müssen die Vermögen der Ehepartner auseinandergerechnet werden. Dies ist gerade bei gemeinsamen Konten oder bei gemeinsamen Immobilien wichtig und kompliziert.
Erbschaften und Schenkungen: kein Zugewinn
Erben Sie während der Ehe oder erhalten Sie eine Schenkung, so wird dieses Vermögen nicht zum Zugewinn hinzugerechnet, denn es gehört nicht zum „von den Partnern während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen“. Handelt es sich aber beispielsweise um ein Haus, dessen Wert während der Ehe gestiegen ist, so ist dieser Wertzuwachs ein Vermögenszuwachs und wird in das auszugleichende Endvermögen eingerechnet.
Eigene Regelungen zum Zugewinnausgleich bei Scheidung
Es muss bei einer Scheidung nicht immer ein gerichtlicher Zugewinnausgleich stattfinden. Selbstverständlich können sich die Ehepartner auch außergerichtlich einigen. Wer zuvor keinen Ehevertrag in diesem Sinne geschlossen hat, kann den Zugewinnausgleich bei der Scheidung regeln. Vorausgesetzt ist allerdings ein Einverständnis zwischen den Partnern.
Weitere Fragen zum Thema Zugewinnausgleich bei Scheidung, gerade in Bezug auf Immobilien, können Sie gerne an das Expertenteam von immowissen.com richten. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.